Dieser Artikel wurde am 10. Februar 2010 veröffentlicht und ist möglicherweise nicht mehr aktuell!Mängel bei der Umsetzung: Schuld sind unterschiedliche Bauordnungen, ausgedehnte Ausnahmen und geringe Konsequenzen bei der Nicht-Vorlage. Seit…
Dieser Artikel wurde am 10. Februar 2010 veröffentlicht
und ist möglicherweise nicht mehr aktuell!

Mängel bei der Umsetzung: Schuld sind unterschiedliche Bauordnungen, ausgedehnte Ausnahmen und geringe Konsequenzen bei der Nicht-Vorlage.

Seit einem Jahr müssen neben Bauherren auch Verkäufer und Vermieter verpflichtend einen Energieausweis vorlegen. Das Dokument gibt Auskunft über die Energieeffizienz eines Gebäudes und dient als Richtwert für zu erwartende Energiekosten. Grund für die Einführung des Ausweises war es unter anderem, mehr Transparenz zu schaffen. Nicht in allen Bereichen ist das aber gelungen, denn bei der Umsetzung gibt es noch Mängel.

Unterschiedliche Bauordnungen

Die erste Schwierigkeit: Der Energieausweis ist nicht nur bei Verkauf und Vermietung vorzulegen – was vom Bund gesetzlich im Zivilrecht verankert wurde. Zusätzlich kommt der Energieausweis auch bei der Baubewilligung für Neu-, Um- und Zubauten sowie bei umfassenden Sanierungen zum Einsatz. Hier geht die Regelung nicht vom Bund aus, sondern beruht auf den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer. „Es gibt also neun unterschiedliche Ausgangssituationen“, erklärt Anton Holzapfel, Geschäftsführer des Verbandes der Immobilientreuhänder (ÖVI) im Gespräch mit energieleben.at. „Man hat zwar eine Vereinheitlichung versucht, aber einige Bereiche sind nach wie vor offen.“ Der Experte schlägt vor: Die Bauordnungen gehören weiter aneinander angeglichen.

Ausgedehnte Ausnahmeregelungen

Die zweite Unklarheit entsteht durch die Ausnahmeregelungen für das Vorlegen des Energieausweises: Denkmalgeschützte Gebäude etwa sind laut EU-Richtlinie von der Ausweispflicht ausgenommen. Weil die Ausnahmen schon in den Bauordnungen der Länder festgeschrieben sind, wurden im Energieausweis-Vorlagegesetz keine eigenen Ausnahmen festgelegt sondern es wurde einfach auf die bestehenden Bauordnungen verwiesen. Das Problem dabei: In den Bauordnungen gebe es „extensive Ausdehnungen“ der Ausnahmen, so der Experte. In Wien sei etwa der gesamte erste Bezirk ausgenommen, große Teile weiterer Bezirke seien als „Schutzzone“ deklariert. Holzapfel erklärt das Problem anhand eines Beispiels: „Ein Wohnungseigentümer im 4. Wiener Gemeindebezirk möchte eine Wohnung verkaufen. Er fragt die Hausverwaltung, ob der Energieausweis vorliegt. Dieser weist aber darauf hin, dass der 4. Bezirk zur Grenze an den 1. Bezirk liegt und noch Teil der Schutzzone ist – und damit von der Ausweispflicht befreit ist.“ Der Immobilenexperte bezeichnet das als die „Krux an der Umsetzung“ des Energieausweises. Er schlägt daher vor, eigene Ausnahmen festzuschreiben und diese direkt im Energieausweis-Vorlagegesetz nachzubessern.

Keine Strafe für das Nicht-Vorlegen

Holzapfel schätzt, dass der Ausweis innerhalb des ersten Jahres nur bei rund einem Drittel aller Transaktionen vorgelegt wurde. Bei Nicht-Vorlegung ist bisher keine Verwaltungsstrafe vorgesehen. Immerhin gibt es eine Gewährleistungspflicht, das heißt, dass in diesem Fall eine dem Alter und der Art des Gebäudes ensprechende Gesamtenergieeffizient angenommen wird. Holzapfel glaubt aber, dass es mittelfristig auf EU-Ebene zu strengeren Maßnahmen kommen könnte. Denn die neue EU-Gebäuderichtlinie soll ab 2012 in Kraft treten und unter anderem regeln, dass der Heizwärmebedarf pro Quadratmeter und Jahr künftig verpflichtend in Inseraten anzugeben ist. Die benötigten Daten dafür würden dem Energieausweis zu entnehmen sein und ihn damit voraussetzen. Halten sich Vermieter oder Verkäufer nicht daran, kann sich der Experte „mittelfristig Folgen“ vorstellen.

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