Energiepolitik
Schritt für Schritt zum Energieausweis – Teil 2
In Teil 1 dieses Beitrags haben wir uns damit beschäftigt, was ein Energieausweis ist und warum es ihn gibt. Nun, in Teil 2, kommen wir zum konkreten Wann und Wie.
Der Energieausweis ist, wie im ersten Teil erklärt, ein Dokument, das ein Gebäude energetisch bewertet. Die gesetzlichen Grundlagen von Ausstellung und Verwendung werden in den jeweiligen Landesgesetzen und im Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) behandelt.
Wann wird der Energieausweis benötigt?
- Bauliche Einreichung
Für die behördliche Genehmigung bei Neubauten, aber auch bei größeren Veränderungen bei Altbauten ist ein Energieausweis erforderlich. - Ansuchen um Förderung
Sowohl im Neubau als auch bei der Sanierung von Altbauten muss eine bestimmte Energiekennzahl erreicht werden – diese wird im Energieausweis ermittelt. - Energieausweisvorlagegesetz
Wird eine Wohnung oder ein Haus verkauft, vermietet oder verpachtet, dann ist dem Käufer oder Mieter ein Energieausweis vorzulegen, der nicht älter als 10 Jahre sein darf.
Wer muss die Ausstellung des Energieausweises veranlassen?
- der Verkäufer bzw. Vermieter eines Objektes
- bei Sanierung, Zu- und Umbau: der Haus- oder Wohnungseigentümer
- bei Neubau: der Bauherr
Welche Unterlagen sind für die Berechnung erforderlich?
Als Unterlagen zur Berechnung benötigen Sie eine Kopie des Einreichplanes und eine Bauteilbeschreibung von allen Bauteilen, welche die „thermische Hülle“ umgeben, d.h. den beheizten Bereich des Gebäudes.
Einfach Termin vereinbaren!
Die BeraterInnen im WIEN ENERGIE-Haus berechnen gerne den Energieausweis für Ihr Gebäude. Zur Terminvereinbarung und für Auskünfte zu den Kosten rufen Sie Tel. (01) 58 200.
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- Hier gibt es den ersten Teil dieses Beitrags zum Nachlesen!
Link zum Glossar: Die wichtigsten Begriffe erklärt!
Mehr Schritt für Schritt-Tipps:
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