Im Grundbuch werden alle Grundstücke sowie ihre Baurechte und Eigentumsverhältnisse eingetragen. Unterschieden wird beim Eintrag zwischen Einverleibung, Vormerkung und Anmerkung. Geführt wird das Grundbuch vom jeweiligen Bezirksgericht.
Voraussetzung für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch ist die Bezahlung der Grunderwerbsteuer. Rechtsanwälte und Notare sind zur Berechnung berechtigt und überweisen der Steuerbetrag an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern. Dadurch ist eine rasche Eintragung im Grundbuch möglich. Die Eintragungsgebühr beträgt derzeit 45 Euro.
Der Vertragserrichter verfasst auch das Grundbuchgesuch und reicht es mit allen Unterlagen beim Bezirksgericht ein. Vom Beschluss über die Eintragung des Eigentums werden Sie durch das Bezirksgericht verständigt.
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