Seit Jahren und verstärkt in den letzten Wochen kursieren Kettenmails, die dazu auffordern Petitionsanträge zu unterzeichnen, um ein vermeintliches EU-weites Verbot von Heilkräutern zu verhindern.
Dieser Artikel wurde am 4. Mai 2011 veröffentlicht
und ist möglicherweise nicht mehr aktuell!

Diverse Foren und kettenbriefähnliche Emails haben die Angst der Menschen geschürt. Will die geldgierige Pharmaindustrie uns ihre chemischen Produkte aufzwingen? Ist es jetzt verboten meine eigenen Heilkräuter auf meiner Fensterbank ziehen? Oder geht es nur um den gewerblichen Verkauf?

Mehr Sicherheit für Konsumenten

Die kürzlich verbreiteten Informationen per Kettenmail sind größtenteils falsch. Kein einziges Heilkraut wurde oder wird verboten. Weder für den Handel und schon gar nicht für Ihren persönlich Eigengebrauch. Arnika, Melisse und Co dürfen also weiterhin in Gärten und auf Fensterbänken gezogen oder verkauft werden.

Richtig ist lediglich, dass es ein neues Zulassungsverfahren für Arzneimittelspezialitäten aus Kräutern gibt.

Die neuen Richtlinien dienen dem Verbraucherschutz. Seit 1. Mai 2011 können nur noch eingetragene und autorisierte traditionelle Arzneimittel in der EU vertrieben werden. Hersteller hatten in der siebenjährigen Übergangsfrist Zeit, die Sicherheit und Wirksamkeit ihrer Produkte zu belegen.

Kaum überwindbare Hürden für Kleinanbieter

Ist der Konsumentenschutz zu begrüßen so ergibt sich für Klein- und Kleinstanbieter eine schier unüberwindbare Hürde, denn das neue Zulassungsverfahren ist mit erheblichem finanziellen Aufwand für den Hersteller verbunden. Kleine Apotheker oder Hofläden mit mangelnden Kapitalreserven werden sicher gezwungen sein einige natürliche Arzneimittel vom Markt zu nehmen. Diese phytotherapeutischen (naturheilkundlichen) Zubereitungen werden aber früher oder später von großen Pharmakonzernen angeboten werden, da diese über genügend finanzielle Mittel für eine Zulassung verfügen.

Allgemein wird immer stärker auf die Interessen der Großindustrie eingegangen, egal in welchem Bereich. Diese Benachteiligung kleiner Unternehmen ist natürlich ein sehr bitterer Beigeschmack zur Süße des Verbraucherschutzes.

Wer sich eine Zulassung nicht leisten will oder kann, darf sein Produkt auch nicht mehr “Arznei” nennen. Er kann sein Mittel aber als “Nahrungsergänzungsmittel” anpreisen und verkaufen, denn dafür gelten die lockeren Regeln des Lebensmittelrechts.

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