Die EU-Kommission zieht aus dem Reaktorunfall in Japan Konsequenzen – aber nicht die, die man sich als Konsument vorstellt. Die zulässigen Grenzwerte für Radioaktivität in Nahrung und Futtermitteln aus Japan werden erhöht.
Am 25. März wurde von der Kommission der Europäischen Union eine Verordnung erlassen, die bei Produkten mit Herkunft oder Ursprung Japan eine Ausnahme von den sonst geltenden Grenzwerten für radioaktive Strahlenbelastung macht. Nahrung und Futtermittel aus Japan dürfen in der EU nun auch verkauft werden, wenn sie die normalerweise gültigen Grenzwerte überschreiten.
Konkret:
Für Lebensmittel gelten für Cäsium-134 und Cäsium-137 üblicherweise Höchstwerte von 370 Becquerel/Kilogramm für Säuglingsnahrung und Milchprodukte. Andere Nahrungsmittel dürfen mit bis zu 600 Becquerel/Kilogramm belastet sein. So schreibt es die Verordnung 733/2008 fest.
Mit der neuen Eil-Verordnung 297/2011 dürfen Produkte aus den vom Reaktorunfall betroffenen Gebiete bei Säuglingsnahrung mit 400 Becquerel/Kilogramm belastet sein, bei Milchprodukten mit 1000 Becquerel/Kilogramm und bei anderen Nahrungsmitteln mit 1250 Becquerel/Kilogramm.
Fischöl und Gewürze dürfen die Richtwerte noch weiter übersteigen und mit 12.500 Becquerel/Kilogramm belastet sein. Das ist eine 20-fache Steigerung gegenüber dem bisherigen Limit.
Die rechtliche Grundlage für diesen Schritt stammt aus dem Jahr 1987 – dem Jahr nach Tschernobyl. Die damals erlassene Verordnung 3954/1987 gilt für “nuklearen Notstand”. Sie soll eigentlich nur im Fall von Nahrungsmittelknappheit greifen – etwa wenn der Atomunfall in Europa stattgefunden hat.
Übrigens: Welche Folgen Verstrahlung haben kann und wie es überhaupt dazu kommt, lesen Sie in unserem Beitrag über die Arten der radioaktiven Strahlung und ihre Messung.
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