Straßen sind Begegnungszonen, die gewisse Regeln brauchen, damit es nicht zu Konflikten kommt.
Dieser Artikel wurde am 29. Oktober 2015 veröffentlicht
und ist möglicherweise nicht mehr aktuell!

Bei dem Wort Verkehrsregeln denken die meisten wohl erst einmal nur an den motorisierten Verkehr, doch sie gelten für alle Verkehrsteilnehmer. Auch Fußgänger, Radfahrer und alle anderen die sich, auf welche Weise auch immer, im Verkehr bewegen, haben Regeln einzuhalten. Eine Regelung des Verhaltens auf Straßen scheint notwendig, da es sonst leicht zu Konflikten kommt.

Die Straße war schon immer ein Ort der Begegnung und Kommunikation, gleichzeitig gab es aber schon immer Verkehr. Schon früh bahnten sich Fuhrwerker mit Hilfe lauter Zurufe oder mit Pfiffen den Weg durch ein Gewühl aus Händlern die ihr Waren verkauften, Handwerkern die ihre Dienste anboten und Fußgängern. So war die Straße natürlich auch schon immer ein Ort für Konflikte und Zusammenstöße. Im gründerzeitlichen Städtebau erlangte der Gehsteig große Bedeutung. Denn das Flanieren war eine beliebte Freizeitbeschäftigung der sich emanzipierenden bürgerlichen Gesellschaft, daher auch das Wort Bürgersteig. Doch als sich das Automobil ab Beginn des 20. Jahrhunderts langsam zum Massenfortbewegungsmittel entwickelte, wurden die Fußgänger immer mehr eingeschränkt und (neue) Verkehrsregeln wurden notwendig.

Mancherorts entstanden dadurch auch seltsam anmutende Regeln. In der kanadischen Stadt Toronto wurde 1944 gefordert, dass Fußgänger entgegenkommende Personen auf der rechten Seite zu passieren haben und beim Abbiegen Handzeichen geben müssen. Außerdem wurde das Rennen, Rempeln oder abrupte Stehenbleiben per städtischer Verordnung verboten. Die nationale und internationale Presse machte sich damals über diese Regeln lustig. Wer sich die österreichische Verkehrsordnung ansieht, wird allerdings ganz ähnliche Regeln für Fußgänger finden. Hier zwei Beispiele:

§ 76 Fußgänger haben, wenn es die Umstände erfordern, rechts auszuweichen und links vorzugehen.

§78 Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten ist verboten: […] den Fußgängerverkehr insbesondere durch […] unbegründetes Stehenbleiben zu behindern.

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