LANDESFÖRDERUNGEN – WIEN
ALTHAUSSANIERUNG
Umfassende thermische Sanierung
(Ein- und Zweifamilien- sowie Kleingartenhäuser)
Gefördert wird eine umfassende thermisch-energetische Sanierung an Eigenheimen (mindestens 20 Jahre alt) oder Kleingartenwohnhäusern, die zu einer erheblichen Verringerung des Heizwärmebedarfs führt.
Umfassende Sanierung heißt, wenn mindestens drei der folgenden Teile saniert werden:
- Decke unten (erdberührter Fußboden oder Kellerdecke)
- Außenwände
- Fenster
- Decke oben (Decke zum Dachboden oder Dach)
- Haustechnik (Heizungs- und / oder Lüftungsanlage)
Die Förderung erfolgt in Form eines Landesdarlehens zu einem Fixzinssatz von 1 % über wahlweise 10, 15 oder 20 Jahre. Die erforderliche Reduktion des Heizwärmebedarfs sowie die Höhe der Förderung sind aus folgender Tabelle ersichtlich:
Förderbedingung lt. § 19 (1) SanVO | Förderhöhe | |
Verhältnis zu Niedrigenergiegebäude-Standard (NEG) | Reduktion Heizwärmebedarf je m² BGF und Jahr | Landesdarlehen 1 % in €/m² WNF |
1,37 (EKZ max. 69,9 kWh/m² a) | -100 kWh | 70,- |
1,00 (EKZ max. 51,0 kWh/m² a) | -130 kWh | 100,- |
0,75 (EKZ max. 38,3 kWh/m² a) | – | 300,- |
Zusätzlich für Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung | – | 40,- |
Achtung! Bei den unteren Förderstufen ist sowohl die Reduktion als auch die Erreichung einer bestimmten Energiekennzahl erforderlich!
Der NEG ist abhängig vom Verhältnis Volumen zu Oberfläche (lc) und daher für jedes Gebäude unterschiedlich. Die Ermittlung erfolgt über die Berechnung des Energieausweises.
Die Förderstufe 1,0-facher NEG bedeutet ein Erreichen einer Energiekennzahl von max. 51,0 kWh/m²a sowie eine Reduktion um 130 kWh/m²a – das ist nur in den wenigsten Fällen erreichbar! Daher sollte von Vornherein die Stufe 0,75-fache NEG angestrebt werden. Diese ist allerdings meist nur mehr mit einer kontrollierten Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung zu erzielen.
Zusätzlich zur Energiekennzahl gibt es auch Vorgaben bezüglich der maximalen U-Werte bei den sanierten Bauteilen sowie zu den eingesetzten Baustoffen (keine PVC-Fenster!). Der genaue Wortlaut der rechtlichen Grundlagen ist hier nachzulesen.
Schritte zur Förderung
- Beratung im Wien Energie Haus in Anspruch nehmen
- Erstellung eines Energieausweises, der den Ist- und Sollzustand des Gebäudes beschreibt und den NEG-Wert fixiert
- Antragstellung:
Einreichstellen sind die MA 25 oder die MA 50, beide in der Muthgasse 62, 1190 Wien.
Erforderlich sind folgende Unterlagen:- Ausgefülltes Antragsformular
- Kostenvoranschlag und / oder Rechnungen mit Datum höchstens sechs Monate vor Antragstellung
- Baubehördlich bewilligter Bestandsplan mit Bescheid
Falls erforderlich:
- Baubehördliche Bewilligung
- Zustimmung der MA 19 (Architektur und Stadtgestaltung) bei Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes
- Endabrechnung:
- Kostennachweis mittels Rechnungen
- Fensterprüfbericht
- Bei Änderung der ursprünglich geplanten Maßnahmen: Änderung des Energieausweises
- Bei Gasbrennwertgeräten: Kaminbefund
Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als zwei Wohnungseinheiten ist der wohnfonds_wien, Lenaugasse 10, 1080 Wien, Einreich- und Anlaufstelle. Für die Einreichung um Förderung ist ein Sanierungskonzept erforderlich. Die Arbeiten dürfen erst nach Förderzusage begonnen werden.
Alle Artikel zur Serie:
- Schritt für Schritt zur passenden Förderung – Teil 1: Sanierungsscheck 2013
- Schritt für Schritt zur passenden Förderung – Teil 2: Althaussanierung Wien
- Schritt für Schritt zur passenden Förderung – Teil 3: Haustechnik Wien
- Schritt für Schritt zur passenden Förderung – Teil 4: Sanierung und Haustechnik Niederösterreich
- Alle Beiträge von Anita Schernhammer
- Das Glossar für die wichtigsten Begriffe